Aktuelles

Aktuelles aus unserer Kanzlei und der Welt der Steuern, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung.

Fast 21 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfügen nach Angaben des Bundes-ministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über eine betriebliche Altersvorsorge. Wollen sie sich im Ruhestand das angesparte Kapital auf einmal auszahlen lassen, sollten sie die steuerlichen Folgen genau kennen, um nicht in eine teure Steuerfalle zu tappen. Wer sich statt einer monatlichen Betriebsrente für eine Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds entscheidet, muss häufig mit einer erheblichen Steuerbelastung rechnen. Die Kapitalauszahlung zählt in voller Höhe zum steuerpflichtigen Einkommen des betreffenden Jahres. Dadurch kann der persönliche Steuersatz steigen.
Dies hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen final entscheiden (Az. X R 25/23 und Az. X R 28/23). Auch die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen blieb erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hat sie nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 372/26). Unterschiedliche Maßstäbe vom BFH akzeptiert Grundsätzlich gilt bei der betrieblichen Altersvorsorge: Wurden die Beiträge während der Ansparphase aus dem bereits versteuerten Einkommen bezahlt, bleibt die spätere Kapitalauszahlung in der Regel steuerfrei. Waren die Beiträge bei Einzahlung hingegen steuerfrei – wie bei den heute üblichen Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG –, gehört die spätere Kapitalleistung in voller Höhe zu den steuerpflichtigen Einkünften. Lässt sich ein Versicherter seine Direktversicherung als Einmalbetrag auszahlen, ist der komplette Betrag als sonstige Einkünfte (nach § 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern. Viele Steuerexperten vertreten die Auffassung, dass hier – wie bei einer klassischen Abfindung im Berufsleben – zumindest die Steuerermäßigung nach der sogenannten Fünftelregel greifen müsste, denn alle Leistungen beruhen auf einer über viele Jahre aufgebauten betrieblichen Altersversorgung. Der Bundesfinanzhof hat das jedoch abgelehnt. Nach seiner Auffassung ist die Fünftelregel bei Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds nicht anwendbar. Während Direktversicherungen leer ausgehen, können Empfänger von Auszahlungen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen unter bestimmten Voraussetzungen von der Fünftelregel profitieren, weil diese Leistungen steuerlich als Arbeitslohn zählen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Leistungen des Versorgungswerks VBLU. Vor Auszahlung steuerliche Folgen checken Viele Beschäftigte haben ihre betriebliche Altersversorgung vor 20 oder 30 Jahren abgeschlossen. Wer heute eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge auflösen möchte, sollte zwingend vorab ausrechnen (lassen), wie viel Netto vom Brutto übrig bleibt. Wichtig ist auch, als gesetzlich Krankenversicherter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Blick zu haben. Auf Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung können ebenso wie auf monatliche Betriebsrenten Beiträge anfallen.  (Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)  

Mit Urteil vom 22.04.2026 – III R 7/24 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert. Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Die Rechtslage hat sich infolge der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert. Zuvor galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sogenannter Jahresgrenzbetrag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.
Im Streitfall hatte die in den drei Streitmonaten (Juni bis August 2023) 21 Jahre alte Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Im Anschluss daran nahm sie, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte, eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Die Familienkasse (Revisionsklägerin) gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Streitmonate. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht (FG) statt. Der BFH hat gegen die Auffassung der Familienkasse das Urteil des FG im Ergebnis bestätigt. Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den Streitmonaten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als solche im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert. (Pressemeldung des BFH Nr. 040/26; für den Volltext des Urteils v. 22.4.2026 siehe  III R 7/24).

Mit der Frühstartrente sollen junge Menschen ein Startkapital für ihre private Altersvorsorge erhalten. Für Kinder und Jugendliche vom 6. bis 18. Lebensjahr will der Staat monatlich 10 Euro in ein individuelles Altersvorsorgedepot einzahlen. Lesen Sie hier die Antworten auf die wichtigen Fragen zur geplanten Umsetzung. Was ist die Idee der Frühstartrente?
Mit der Frühstartrente plant die Bundesregierung ein Modell, das den frühzeitigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge unterstützt und Kinder und Jugendliche bereits früh im Leben mit den Chancen des Kapitalmarkts vertraut macht. Der Staat zahlt eine monatliche Prämie von 10 Euro. Damit und mit gegebenenfalls weiteren privaten Eigenbeiträgen kann über die Jahrzehnte ein beachtliches Altersvorsorgevermögen entstehen. Wie funktioniert die Frühstartrente? Zur Anlage der Frühstartrente können Eltern für Kinder, die das 6. Lebensjahr vollenden, einen individuellen, kapitalgedeckten und privatwirtschaftlich organisierten Altersvorsorgedepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl eröffnen, der die Voraussetzungen eines Standarddepot-Vertrages erfüllt. Der Bund zahlt für diese Kinder bis zur Volljährigkeit zehn Euro pro Monat in das Altersvorsorgedepot ein. Die Einzahlung weiterer Eigenbeiträge bis zu 6.840 Euro pro Jahr (z. B. durch Eltern oder Großeltern) ist möglich. Ab dem 18. Lebensjahr kann das Altersvorsorgedepot bis zum Renteneintritt durch eigene Einzahlungen weiter bespart werden. Alternativ kann auch in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gewechselt werden. Damit wird ein nahtloser Übergang von der Frühstartrente in die geförderte private Altersvorsorge ermöglicht. Müssen Steuern auf die Erträge gezahlt werden? Die Erträge aus der Frühstartrente bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase, also bis zum Renteneintritt, steuerfrei. Und wenn Eltern keinen Altersvorsorgedepot-Vertrag abschließen? Alle anspruchsberechtigten Kinder und Jugendlichen sollen von der Frühstartrente profitieren, unabhängig von der Initiative der Eltern. Eröffnen die Eltern kein Altersvorsorgedepot, erfolgt eine bürokratiearme und kostengünstige kollektive Anlage des Geldes. Die Kapitalanlage der nicht abgerufenen Gelder erfolgt kollektiv nach den einzelnen Jahrgängen. Bei einer nachträglichen Depoteröffnung (durch die Eltern oder die inzwischen volljährigen Begünstigten) können die Mittel, die bisher in der kollektiven Anlage angespart wurden, auf den persönlichen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Wer ist anspruchsberechtigt? Anspruchsberechtigt sind ab dem Geburtsjahrgang 2020 alle Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben. Damit lehnt sich die Regelung an den Besuch einer Schule in Deutschland an, da in Deutschland grundsätzlich eine Vollzeitschulpflicht von neun beziehungsweise zehn Jahren besteht und sich daran in den Ländern regelmäßig eine Anschluss- beziehungsweise Berufsschulpflicht bis zur Volljährigkeit anschließt. Wann geht die Frühstartrente los? Und für wen zuerst? Am 22. Juli 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf des Frühstartrentengesetzes vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren soll möglichst noch im Jahr 2026 abgeschlossen werden. Es ist geplant, dass die Auszahlung rückwirkend zum 1. Januar 2026 erfolgt – zunächst für den Geburtsjahrgang 2020, also für die Kinder, die zum Programmstart sechs Jahre alt sind. In den folgenden Jahren erwerben dann zusätzlich immer die Kinder einen neuen Anspruch, die im jeweiligen Jahr ihr 6. Lebensjahr vollenden. (Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen)

Das Gebäudeenergiegesetz wurde im Juli 2026 umfassend geändert und wurde gleichzeitig in "Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)" umbenannt. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entscheiden Eigentümerinnen und Eigentümer selbst, welche Heizung sie einbauen. Die Bundesregierung fördert weiterhin klimafreundliche Heizungen.  Nach dem Bundestagsbeschluss hat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz auch den Bundesrat passiert. Das Gesetz dient dazu, Gebäude klimafreundlicher zu heizen und Hauseigentümern die Entscheidungsfreiheit für ihre Heiztechnik zu überlassen.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt das alte Gebäudeenergiegesetz. Damit setzt die Bundesregierung ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf am 13. Mai auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat haben die Novelle Mitte Juli verabschiedet. Sie wurde am 28. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet. Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Anforderung von 65 Prozent erneuerbare Energien entfällt Die Bundesregierung gestaltet die Gebäudemodernisierung mit dem Gesetz technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher.  Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt. Eigentümerinnen und Eigentümer können selbst entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen: So können neben Wärmepumpen, einem Fernwärmeanschluss, hybriden Heizungsmodellen oder einer Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Grüngasquote und Biotreppe für klimaneutrale Brennstoffe: Brennstoffe für Heizungen müssen ab 2045 komplett klimaneutral sein. Die moderate Grüngas- oder Grünölquote und die Biotreppe sollen zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich beitragen. Mit der Biotreppe soll Gas oder Öl ab 2029 schrittweise ein verbindlicher Bioanteil beigemischt werden. Die Details der Grüngasquote (ab 2028) soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festgelegen.  Mieterinnen und Mieter werden vor überhöhten Nebenkosten infolge des Einbaus einer unwirtschaftlichen Heizung geschützt. Die Regierungsfraktionen im Bundestag haben zusätzlich eine Härtefallregelung für Vermietende bei der CO2-Kostenaufteilung aufgenommen. EU-Richtlinie umsetzen Die Bundesregierung wird das Gesetz GModG 2030 mit Blick auf seinen Beitrag zu den Klimaschutzzielen im Gebäudesektor evaluieren. Zudem werden die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht umgesetzt. Die neue Förderung – sozialer, effizienter und fokussierter Die Bundesregierung setzt die Heizungs- und Gebäudeförderung (BEG) fort. Sie unterstützt Gebäudesanierungen weiter umfassend. Die Förderung wird jetzt noch sozial ausgewogener, effizienter und fokussierter ausgestaltet. Gebäudesanierungen und Heizungstausch senken den Energieverbrauch. Sie sind gut für Konjunktur und Klimaschutz. Die Förderung wird mit notwendigen Anpassungen ab dem 21. Juli 2026 fortgeführt. Darauf können sich Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen verlassen.  Die wichtigsten Punkte der neuen Förderung Heizungsförderung Fördermaßnahmen Die neuen Förderbedingungen gelten bereits ab dem 21. Juli 2026. Bereits vor dem 20. Juli zugesagte Anträge sind von den Änderungen nicht betroffen. Ausführliche Informationen finden Sie bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Fragen und Antworten zur neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finden Sie auf energiewechsel.de. (Online-Mitteilung des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)

Der Sommer zeigt sich von seiner heißen Seite und wenn das Thermometer die 30-Grad-Marke überschreitet, wird das Homeoffice regelrecht zur Sauna. Während draußen die Hitze flimmert, sinkt drinnen oft die Konzentration. Eine Klimaanlage verspricht Abkühlung, so dass das Arbeiten von zu Hause aus leichter fällt. Doch kann das Finanzamt an den Kosten für die Anschaffung einer Klimaanlage beteiligt werden? Schließlich geht es um die berufliche Tätigkeit. Tatsächlich ist das unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Allerdings entscheidet nicht die Außentemperatur, sondern das Steuerrecht darüber.
Das Arbeitszimmer macht den Unterschied Ob sich die Anschaffung steuerlich auszahlt, hängt jedoch weniger von der Hitze als vom Arbeitsplatz zu Hause ab. Hat das Finanzamt ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt, so eröffnen sich Abzugsmöglichkeiten. Die Voraussetzungen dafür lauten, dass der separate Raum wie ein Büro und nicht wie ein Wohnraum eingerichtet ist und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Für ein anerkanntes Arbeitszimmer lassen sich die Anschaffungskosten einer Klimaanlage zu den Ausgaben für die Ausstattung und Einrichtung des Arbeitszimmers zurechnen. Alle tatsächlich entstandenen Kosten für das Arbeitszimmer können dann inklusive der Klimaanlage in voller Höhe zusammen mit den dazugehörigen Rechnungen abgesetzt werden. Alternativ kann die Jahrespauschale von 1.260 Euro ohne Belege im Detail für das Arbeitszimmer genutzt werden. Sofort absetzen oder über Jahre abschreiben? Kostet eine mobile Klimaanlage einschließlich Mehrwertsteuer nicht mehr als 952 Euro, kann der Kaufpreis sofort abgesetzt werden. Diese Ausgabe wird bei den Werbungskosten in der Steuererklärung für das Arbeitszimmer eingetragen. Teurere Geräte müssen dagegen mit ihrer Nutzungsdauer über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden. Anders verhält es sich bei fest eingebauten Split-Klimaanlagen: Sie werden in der Regel ein Bestandteil des Gebäudes und müssen mit diesem gemeinsam im Verhältnis zur Wohnfläche abgeschrieben werden. Bei nachträglichen Einbauten und separatem Betrieb kann allerdings auch eine eigenständige Abschreibung möglich sein. Ergänzend zum Kaufpreis können außerdem die Versandkosten für die Lieferung oder die Fahrtkosten zur Beschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Die Stromkosten für den Betrieb können zusätzlich anteilig für das anerkannte Arbeitszimmer in der privaten Wohnung abgesetzt werden. Eine Klimaanlage kann somit nicht nur das Arbeiten, sondern auch die Steuerlast etwas erträglicher machen. Auch für die Arbeitsecke gibt es Steuerboni Wer lediglich mit dem Laptop am Esstisch oder in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeitet, hat schlechtere Karten. In diesen Fällen gilt die Klimaanlage als private Anschaffung und bleibt steuerlich außen vor. Sämtliche beruflichen Aufwendungen sind hier mit der täglichen Homeofficepauschale abgedeckt. Wird jedoch eine Klimaanlage oder Wärmepumpe von einem Fachbetrieb in das Gebäude fest eingebaut oder gewartet, können zumindest die reinen Handwerkerkosten berücksichtigt werden. Vom Finanzamt werden 20 Prozent davon anerkannt. Diese wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung und eine Zahlung per Überweisung vorliegen. Auch wenn die Klimaanlage im Homeoffice nicht in jedem Fall steuerlich bezuschusst wird, lohnt sich ein genauerer Blick auf die Regeln. Am Ende ist weniger ein kühler Kopf als das persönliche Arbeitsumfeld zu Hause entscheidend, ob das sich das Finanzamt zumindest an einem Teil der Kosten beteiligt. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)  

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2027 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5,0 Prozent betragen. Nach der leichten Absenkung auf 4,9 Prozent in 2026 liegt er damit wieder auf dem stabilen Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025. Was ist die Künstlersozialversicherung?
Über die Künstlersozialversicherung sind derzeit rund 185.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. In der Künstlersozialversicherung tragen Versicherte, wie abhängig Beschäftigte, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent). Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,9 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte. (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)

Das alte Bad wirkt längst aus der Zeit gefallen, das Wohnzimmer braucht einen neuen Anstrich und die Terrasse soll vergrößert werden. Sowohl Eigentümer als auch Mieter, die ihr Zuhause verschönern oder instandhalten lassen, müssen die Kosten nicht allein tragen. Denn für zahlreiche kleine und große Handwerkerarbeiten können vom Finanzamt bis zu 1.200 Euro zurückgeholt werden. Damit lassen sich Wohnträume günstiger verwirklichen. Von der Schimmelbeseitigung bis zur Terrassenüberdachung
Die Liste der bezuschussten Arbeiten ist länger, als viele Steuerzahler vermuten. Sie geht von der Behebung eines verstopften Abflusses bis zur kompletten Gestaltung des Gartens, vom Schornsteinfeger über die Reparatur der Waschmaschine, dem Anbringen einer Markise bis zum Ausbau des Dachbodens. Selbst das Stimmen eines Klaviers oder die Umsiedlung eines Wespennests fallen darunter. Eigentümer und Mieter profitieren gleichermaßen Die Regelung ist einfach. Bis zu 6.000 Euro können pro Jahr geltend gemacht werden. Davon werden 20 Prozent berücksichtigt. Somit ist eine Steuerersparnis von 1.200 Euro drin, die direkt von der Steuerschuld abgezogen wird. Der Steuervorteil wirkt sich damit maximal aus. Begünstigt sind die Kosten für die Arbeitsleistung der Handwerker, deren Fahrtkosten und gegebenenfalls die Kosten für eingesetzte Maschinen und Verbrauchsmittel sowie Entsorgungskosten. Materialkosten wie Fliesen, Farbe oder Pflastersteine sind hingegen grundsätzlich ausgeschlossen. Die Arbeit muss vor Ort erfolgen Eine zentrale Voraussetzung für diesen Steuerbonus lautet, dass die Leistung im Haushalt oder dessen unmittelbaren Umfeld oder auf dem Grundstück ausgeführt wird. Auch die mietfreie Studentenwohnung des Kindes und die Ferienwohnung innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums werden dazu gezählt. Weniger bekannt ist, dass Handwerkerleistungen sogar bei einem Neubau abgesetzt werden können. Entscheidend ist, dass sie erst ab dem Zeitpunkt durchgeführt werden, wenn die Eigentümer bereits darin fest wohnen. Um spätere Zweifel beim Finanzamt ausräumen zu können, rät Gerauer, den Einzugstag durch den Umzugstermin bei der Spedition oder die Ummeldung bei der Meldebehörde nachzuweisen. Als bezugsfertig gilt ein Haus, wenn Türen und Fenster eingebaut sind sowie Strom- und Wasseranschluss, sanitäre Einrichtungen und eine funktionierende Heizung vorhanden sind. Rechnung und Überweisung sind Pflicht Wer den Handwerkerbonus nutzen möchte, darf nicht selbst Hand anlegen, sondern muss den Auftrag einer Firma erteilen. Der beauftragte Handwerksbetrieb muss aber nicht zwingend in der Handwerksrolle eingetragen sein. Grundsätzlich kann jeder gewerblich tätige Anbieter entsprechende Leistungen erbringen. Nun kommt es auf die richtige Vorgehensweise an: Das Finanzamt akzeptiert nämlich keine Barzahlung. Als Nachweise werden ein Überweisungsbeleg oder Kontoauszug sowie eine ordnungsgemäße Rechnung verlangt. Materialkosten müssen auf der Rechnung immer getrennt von den übrigen Kosten ausgewiesen werden. Daher unbedingt die Rechnung kontrollieren und bei Bedarf monieren. Staatliche Förderungen sind nicht kombinierbar Eine steuerliche Förderung scheidet aus, wenn für dieselbe Maßnahme bereits ein anderes staatliches Förderprogramm in Anspruch genommen wird. Dazu zählen beispielsweise Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen der KfW. Werden jedoch nur einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen gefördert, können andere Handwerkerleistungen rund um die Immobilie, die nicht unter diese Förderung fallen, natürlich noch steuerlich geltend gemacht werden. Tipp: So wird der Steuerbonus verdoppelt Ist der maximale Steuervorteil von 1.200 Euro in einem Jahr ausgeschöpft, kann eine geschickte Planung der Ausgaben und Auftragsvergabe sinnvoll sein. In diesem Fall ist es clever, größere Maßnahmen zu splitten und die Rechnungslegung auf zwei Kalenderjahre zu verteilen. Denn mit zwei (Teil-)Rechnungen lässt sich der steuerliche Vorteil zweimal nutzen. Wer also eine Renovierung plant, kann nicht nur sein Zuhause verschönern, sondern gleichzeitig auch die Steuerlast mit dem Handwerkerbonus senken. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)  

Am 1. Juli 2026 ist die bisherige 150-Euro-Zollfreigrenze entfallen. Stattdessen wird eine pauschale Einfuhrabgabe von 3 Euro erhoben. Für Waren mit höherem Wert gelten weiterhin die jeweiligen tariflichen Zollsätze. Bisher konnten Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten mit einem Wert von weniger als 150 Euro zollfrei eingeführt werden. Der ECOFIN-Rat hat am 12. Dezember 2025 die Abschaffung dieser Zollfreigrenze beschlossen. Die entsprechende Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2026. Seitdem wird eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro je Warenkategorie (Item) in einer Sendung erhoben. Als Beispiel: Finden sich in einer Sendung zehn Paar Socken, werden einmalig 3 Euro erhoben. Finden sich in einer Sendung jedoch zehn Paar Socken, zwei Kabelbinder und vier Hosen, werden 9 Euro erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer von 19 beziehungsweise 7 Prozent bleibt weiterhin bestehen.
Wichtig ist: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einfuhr. Auch Bestellungen, die vor dem 1. Juli 2026 aufgegeben wurden, können betroffen sein, wenn die Ware erst nach diesem Stichtag in die EU eingeführt wird. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich bei der Abwicklung meist wenig. In der Regel übernimmt der Transportdienstleister die Zollformalitäten und legt die Abgaben zunächst aus. Teilweise kann auch der Online-Händler die Abgaben bereits beim Kauf berücksichtigen – ein Blick in den Bestellvorgang oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lohnt sich daher. Die pauschale Zollabgabe ist nicht mit einer möglichen zusätzlichen Bearbeitungsgebühr (Handling Fee) zu verwechseln, die als weiterer Bestandteil der EU-Zollreform spätestens ab November 2026 vorgesehen ist. Weitere Informationen zum Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze finden Sie auf der Internetseite des Zolls und in der Pressemitteilung der Europäischen Kommission. (Online-Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen)

Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse haben einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung. Unternehmen müssen KI-generierte Inhalte als solche kennzeichnen. Ein neues Recht auf Reparatur hilft, Elektroschrott zu verringern. Hier finden Sie alle Neuregelungen im Überblick. Recht auf Ganztagsbetreuung startet
Ab dem 1. August 2026 haben Erstklässlerinnen und Erstklässler einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung, der stufenweise auch für Grundschulkinder höherer Klassenstufen eingeführt wird. Das unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In den Schulferien können nun auch Angebote der Jugendarbeit von öffentlichen oder anerkannten Trägern den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erfüllen. Weitere Informationen zum Anspruch auf Ganztagsbetreuung KI-Inhalte kennzeichnen Ab dem 2. August müssen Unternehmen KI-generierte Inhalte als solche kennzeichnen. Das soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, klar zu erkennen, ob Video, Audio, Bild oder Text maßgeblich mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt wurde oder nicht. Machen Unternehmen dies nicht, müssen sie mit erheblichen Geldstrafen rechnen.  Gleichzeitig tritt am 29. Juli die europäische KI-Verordnung in Deutschland über ein nationales Durchführungsgesetz in Kraft. Ziel ist, einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für KI in Deutschland zu schaffen. Die Bundesnetzagentur wird dabei zentrale Koordinierungsstelle. Weitere Informationen zur KI-Verordnung Wenn schon Verpackung, dann recycelbar Ob Brötchentüte oder To-go-Becher: Wer Verpackungen auf den Markt bringt, muss dazu beitragen, Verpackungsabfälle zu vermeiden. Zudem dürfen Verpackungen künftig deutlich weniger schwer recycelbare Kunststoffe oder auch gefährliche Stoffe enthalten. Das sieht eine EU-Verpackungsverordnung vor, die in weiten Teilen ab dem 12. August 2026 gilt.  Weitere Informationen zur Verpackungsverordnung Recht auf Reparatur Defekte Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones werden oft nicht repariert, sondern durch neue Produkte ersetzt. Das soll sich jetzt ändern. Für alle Kaufverträge ab dem 31. Juli 2027 gilt das neue Recht auf Reparatur. Das Gesetz verpflichtet Hersteller auch nach Ablauf der zweijährigen Garantie, bestimmte Elektrogeräte zu reparieren. Ziel ist es, Elektroschrott zu reduzieren und Ressourcen zu sparen.  Weitere Informationen zum Recht auf Reparatur Infrastruktur-Zukunftsgesetz beschleunigt Bau neuer Schienen, Straßen und Brücken So viel wie noch nie investiert die Bundesregierung in die Sanierung kaputter Straßen, überlasteter Schienenwege, maroder Brücken und sanierungsbedürftiger Wasserstraßen. Damit die dafür vorgesehenen Gelder schnell wirksam werden, ermöglicht das Infrastruktur-Zukunftsgesetz, langwierige Verfahren zu verkürzen. Wichtige Bauvorhaben werden künftig prioritär behandelt. Das Gesetz tritt zu Teilen am 29. Juli 2026 in Kraft. Weitere Informationen zum Infrastruktur-Zukunftsgesetz Gebäudemodernisierung: mehr Wahlfreiheit Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz dient dazu, Gebäude klimafreundlicher zu heizen und Hauseigentümern die Entscheidungsfreiheit für ihre Heiztechnik zu überlassen. Die wesentlichen Neuregelungen gelten ab dem 29. Juli 2026. Mehr Informationen zur Gebäudemodernisierung Apotheken erweitern ihre Gesundheitsberatung Wer möchte, kann seit Juli in Apotheken mehr pharmazeutische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. So darf beispielsweise in Apotheken mehr geimpft werden, Blut für diagnostische Zwecke entnommen und Schnelltests gegen bestimmte Erreger durchgeführt werden. Das stärkt die Prävention und verbessert die Gesundheitsversorgung.  Weitere Informationen zur Gesundheitsberatung Digitale Fluggastabfertigung kommt Die Abfertigung für Fluggäste an deutschen Flughäfen wird auf freiwilliger Basis einfacher und schneller. Fluggäste können künftig dank eines biometrischen Abgleichs verschiedene Kontrollpunkte am Flughafen kontaktlos passieren. Wartezeiten werden so reduziert und der Weg zum Boarding komfortabler. Das entsprechende Gesetz ist am 23. Juli 2026 in Kraft getreten.  Weitere Informationen zur Fluggastabfertigung Gewerbe sparen gut 55 Millionen Euro Ab dem 24. Juli entfällt die Weiterbildungspflicht für Makler. Die Genehmigungsfiktion gilt für alle erlaubnispflichtigen Gewerbe. Schornsteinfeger müssen ab Ende Juli keine Heizungslabel mehr anbringen. Das Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz wurde am 23. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die verschiedenen Regelungen des Gesetzes treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Weitere Informationen Bürokratierückbau in Immobilien- und anderen Gewerben Für eine verlässliche Stromversorgung – auch in Zukunft Das Stromnetz in Deutschland ist seit vielen Jahren eines der zuverlässigsten in Europa. Das soll auch in Zukunft so bleiben. Das „Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz“ soll sicherstellen, dass auch in Zukunft ausreichend flexible Kapazitäten auf dem Strommarkt verfügbar sind. Dieses Gesetz ist seit dem 21. Juli 2026 in Kraft. Weitere Informationen zur Stromversorgung (Mitteilung auf bundesregierung.de)

Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wie viel Urlaub steht Beschäftigten zu? Wie wird der Urlaubsanspruch berechnet? Und was gilt bei unregelmäßiger Arbeit? Der folgende Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Urlaub im Minijob. Wie viel Urlaub steht Minijobbern zu?
Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt auch im Minijob – unabhängig davon, ob die Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr. Dabei geht das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche aus. Werktage sind alle Kalendertage, die keine Sonn- oder gesetzlichen Feiertage sind. Wie wird der Urlaubsanspruch im Minijob berechnet? Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist entscheidend, an wie vielen Tagen die Beschäftigung in der Woche ausgeübt wird. Wie viele Stunden eine Minijobberin oder ein Minijobber an einem Arbeitstag arbeitet, ist unerheblich. Arbeiten Minijobberinnen und Minijobber an weniger als sechs Tagen pro Woche, wird der Urlaubsanspruch wie folgt berechnet: Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = Urlaubstage pro Jahr Abhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen ergibt sich folgender Urlaubsanspruch: Arbeitstage pro Woche Urlaubsanspruch im Jahr 1 4 2 8 3 12 4 16 5 20 6 24 Wichtig: Urlaubstage sind bezahlte freie Tage. Sie müssen weder vor- noch nachgearbeitet werden. Was gilt für den Urlaubsanspruch bei unregelmäßiger Arbeit? Viele Minijobberinnen und Minijobber arbeiten nicht in jeder Woche gleich. Zum Beispiel kann im Arbeitsvertrag vereinbart sein, dass in einer Woche an zwei Tagen und in der nächsten Woche an drei Tagen gearbeitet wird. Bei unregelmäßiger Arbeit wird der Urlaubsanspruch nicht nach den Arbeitstagen pro Woche berechnet. Entscheidend ist dann, an wie vielen Tagen im Kalenderjahr Minijobberinnen und Minijobber arbeiten. Dabei wird auch berücksichtigt, an wie vielen Tagen andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber arbeiten. Gilt im Unternehmen eine Fünf-Tage-Woche, werden 260 Arbeitstage im Jahr zugrunde gelegt. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 312 Arbeitstage im Jahr. Der gesetzliche Mindesturlaub wird dann mit dieser Formel berechnet: Gesetzliche Urlaubstage pro Jahr x individuelle Arbeitstage pro Jahr : 260 oder 312 Beispiel Eine Minijobberin arbeitet an 78 Tagen im Jahr in einem Minijob. Andere Beschäftigte arbeiten bei ihrem Arbeitgeber an fünf Tagen pro Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage im Jahr. Berechnung: 20 Urlaubstage x 78 Arbeitstage : 260 = 6 Urlaubstage Ergebnis: Die Minijobberin hat Anspruch auf 6 bezahlte Urlaubstage im Jahr. Hinweis zur Nachtarbeit: Auch bei Nachtarbeit gelten für den Urlaub dieselben Grundsätze wie bei Arbeit am Tag. Reicht ein Arbeitseinsatz in den nächsten Kalendertag hinein, zählt dieser Einsatz als ein Arbeitstag. Beginnt ein Einsatz zum Beispiel am Montagabend und endet am Dienstagmorgen, zählt dafür ein Urlaubstag. Wann gilt ein höherer Urlaubsanspruch im Minijob? Der gesetzliche Mindesturlaub ist die Untergrenze. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich zum Beispiel aus einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben. Haben Vollzeitbeschäftigte bei demselben Arbeitgeber Anspruch auf mehr Urlaub, gilt das auch für Minijobberinnen und Minijobber. Der höhere Urlaubsanspruch wird dann auf die individuellen Arbeitstage im Minijob umgerechnet. Die Formel lautet: Anzahl der Arbeitstage pro Woche x tarifliche Urlaubstage pro Jahr : tarifliche Arbeitstage pro Woche Beispiel Ein Minijobber arbeitet an drei Tagen pro Woche in einem Minijob. Vollzeitbeschäftigte beim selben Arbeitgeber arbeiten an fünf Tagen pro Woche und haben Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr. Die Arbeitszeit und der Urlaub sind im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt. Berechnung: 3 Arbeitstage pro Woche x 30 tarifliche Urlaubstage pro Jahr : 5 tarifliche Arbeitstage pro Woche = 18 Urlaubstage Ergebnis: Der Minijobber hat Anspruch auf 18 bezahlte Urlaubstage im Jahr. Den Urlaubsanspruch können Minijobberinnen und Minijobber sowie Arbeitgeber ganz einfach mit dem Urlaubsrechner der Minijob-Zentrale berechnen. Ab wann besteht Anspruch auf vollen Erholungsurlaub? Der volle Urlaubsanspruch steht Minijobberinnen und Minijobbern grundsätzlich erstmals nach sechs Monaten der Beschäftigung zu. Diese Zeit heißt Wartezeit. Vor Ablauf der sechs Monate entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung beträgt er ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Wird der Verdienst während des Urlaubs weitergezahlt? Während des Urlaubs wird der Verdienst weitergezahlt. Diese Zahlung heißt Urlaubsentgelt und ist gesetzlich vorgeschrieben. Für die Berechnung ist der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs maßgeblich. Urlaubsentgelt ist nicht dasselbe wie Urlaubsgeld. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung. Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. Ein Anspruch kann sich aber zum Beispiel aus einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Regelung ergeben. Weitere Informationen zum Urlaubsgeld gibt es im  Magazin-Artikel „Einmalzahlungen im Minijob – Was zu beachten ist“ der Minijob-Zentrale. Was ist bei der Urlaubsplanung zu beachten? Minijobberinnen und Minijobber sollten Urlaub rechtzeitig beantragen und abstimmen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Urlaubswünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Eine Ablehnung des Urlaubs kann möglich sein, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegensprechen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Betriebsferien oder feste Urlaubszeiten unter bestimmten Voraussetzungen vorgeben. Ein Teil des Jahresurlaubs muss aber für die Beschäftigten frei planbar bleiben. Ist unbezahlter Urlaub im Minijob möglich? Unbezahlter Urlaub ist möglich, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber dies vereinbaren. Er ersetzt aber nicht den bezahlten gesetzlichen Urlaub. Für die Sozialversicherung ist wichtig: Dauert unbezahlter Urlaub länger als einen Monat und besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf die Zahlung des Verdienstes, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Minijob spätestens nach einem Monat ohne Verdienst abmelden. Wird die Beschäftigung später wieder aufgenommen, muss die Minijobberin oder der Minijobber wieder angemeldet werden. Was gilt bei Resturlaub? Endet ein Minijob, sollten Minijobberinnen und Minijobber restliche Urlaubstage vorher nehmen. Ist das begründet nicht mehr möglich, kann Resturlaub ausgezahlt werden. Das nennt sich Urlaubsabgeltung. Die Auszahlung von Resturlaub zählt zum Verdienst von Minijobberinnen und Minijobbern. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen diese Zahlung bei der Abrechnung des Minijobs berücksichtigen. (Mitteilung im Online-Magazin der Minijob-Zentrale)

Die Bundesregierung wird Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlasten. Die Einigung der Koalition sieht vor, dass die große Mehrheit der Steuerpflichtigen und insbesondere Familien mit Kindern künftig mehr Netto vom Brutto haben.  Außerdem schafft die Bundesregierung mit der Reform einen Impuls für Wachstum und Beschäftigung.
Dafür wird die Bundesregierung u.a. den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag, das Kindergeld und den Arbeitnehmerpauschbetrag erhöhen. Ebenfalls vereinbart ist die Verschiebung des Spitzensteuersatzes, so dass dieser etwas später ab 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen greift. Damit wird der Steuertarif in dem Bereich zwischen 17.800 und 70.600 Euro etwas abgeflacht. Insgesamt ergibt sich daraus ein Entlastungsvolumen von circa 10 Mrd. Euro pro Jahr. Um die Entlastung für die große Mehrheit möglich zu machen, wird ein kleiner Teil der höchsten Spitzeneinkommen etwas mehr beitragen müssen: Der Reichensteuersatz von 45 Prozent wird künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten. Ab 280.000 Euro wird künftig ein Reichensteuersatz von 47 Prozent gelten. Zur Gegenfinanzierung gehört außerdem u.a. eine Reduzierung von Steuersubventionen. Die Reform wird zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Besonders wirksam ist die steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern: Für eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen (Haushaltseinkommen von circa 60.000 Euro) bedeutet das ab dem Jahr 2028 im Vergleich zu heute mehr als 600 Euro mehr pro Jahr. Die Einkommensteuerreform entlastet auch gewerbliche Personenunternehmerinnen und -unternehmer wie etwa Handwerksbetriebe. Die Steuerausfälle von Ländern und Kommunen, die über die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erhöhung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages respektive des Kindergeldes hinausgehen, wird der Bund ausgleichen, abzüglich der Einnahmeverbesserungen für Länder und Kommunen aus den steuerlichen Maßnahmen. Um die Entlastungen neben der notwendigen Haushaltskonsolidierung zu finanzieren, müssen die höchsten Spitzeneinkommen einen gerechten Beitrag leisten. Es geht hier auch darum, für mehr Gerechtigkeit im Steuersystem zu sorgen. Zudem ist es notwendig, dass Steuersubventionen reduziert werden. So wird die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent (d. h. von bis zu 1.200 Euro auf bis zu 900 Euro pro Jahr) reduziert. Außerdem wird der Pauschalsteuersatz bei den sogenannten Mini-Jobs von zwei auf fünf Prozent angehoben. Die Erhöhung des Grundfreibetrags (voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 12.900 Euro im Jahr 2028), des Kindergelds (voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 272 Euro im Jahr 2028) und des Arbeitnehmerpauschbetrags (voraussichtlich um 200 Euro auf 1.430 Euro) werden im Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert. Was bedeutet das an Entlastungswirkung? Die folgenden Beispiele stellen erste Schätzungen dar. Ihnen liegen insbesondere die momentan geltenden Sozialabgaben zugrunde. Die Entlastung setzt 2027 mit einer ersten Stufe ein und erreicht 2028 mit einem weiteren Schritt ihre volle Wirkung. Die folgende Tabelle zeigt die Gesamtentlastung im Vergleich zu heute. Für Familien Haushalts-Bruttoverdienst pro Monat Geschätzte vollständige Entlastung 2028
im Vergleich zu heute Pflegekraft + Busfahrer/in
(je 2.800 Euro brutto)
2 Kinder + circa 632 Euro Erzieher/in + Elektriker/in
(je 3.200 Euro brutto)
2 Kinder + circa 642 Euro Lehrer/in + Ingenieur/in
(je 5.000 Euro brutto)
2 Kinder + circa 678 Euro Alleinerziehende: Pflegekraft
(2.800 Euro brutto)
2 Kinder + circa 468 Euro Alleinerziehende: Erzieher/in
(3.200 Euro brutto)
2 Kinder + circa 471 Euro Alleinerziehende: Lehrer/in
(5.000 Euro brutto)
2 Kinder + circa 496 Euro   (Online-Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen)  

Zurzeit sind wieder Kriminelle am Werk, die versuchen, die Kontodaten von Steuerzahlern abzugreifen. Wie die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) mitteilt, versenden sie Schreiben im Namen des Bundeszentralamts für Steuern sowohl als Briefpost als auch als E-Mail mit einem PDF-Anhang. Doch diese Schreiben sind gefälscht! Das Bundeszentralamt für Steuern kontaktiert Steuerzahler niemals direkt und fragt keine Daten über einen Link ab. Persönliche Daten oder die Bankverbindung sollten unter keinen Umständen über den angegebenen Link eingegeben werden. Andernfalls können die Identität und das Bankkonto missbraucht werden und es kann zu unberechtigten Abbuchungen kommen.
Daran erkennt man die Fälschungen Um den gefälschten Schreiben einen offiziellen Charakter zu verleihen, benutzen die Kriminellen das Logo und die Adresse des Bundeszentralamts für Steuern. Steuerzahler werden ausschließlich von ihrem örtlichen Finanzamt kontaktiert. Dieser Absender ist das deutlichste Kennzeichen, dass es sich bei diesen Briefen und E-Mails um Fälschungen handelt. In dem Schreiben fordern die Betrüger dazu auf, die eigene IBAN zu verifizieren, um die Korrektheit der Bankverbindung zu bestätigen und ein angebliches SEPA-Lastschriftmandat durchzuführen. Jedoch muss die in der Steuererklärung angegebene Kontoverbindung nicht verifiziert werden. Weiterhin bauen die Betrüger Druck auf die Empfänger auf, indem sie eine Bestätigung der persönlichen Daten binnen fünf Tagen verlangen. Um eine Bestätigung vorhandener Daten geht es dabei aber nicht. Die Kriminellen erfassen erstmalig persönliche Daten, wie Geburtsdatum, Anschrift und Kontoverbindung, über einen Link mit dem Namen „elster-amt.com“, der auf eine gefälschte Website führt. Dies ist ein weiteres deutliches Merkmal, dass es sich bei der Post um eine Fälschung handelt, denn Finanzämter fordern keine Daten per Link an. Digitale Benachrichtigungen des Finanzamts erscheinen entweder im Elster-Portal oder in der Elster-App. Eine direkt adressierte E-Mail oder ein Brief mit einem Link sollten grundsätzlich misstrauisch machen. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)

Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 wurde die Besteuerung der Altersbezüge seit 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Die Systematik ist nun so:
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen gegenwärtig nur zum Teil der Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese sogar nur zu 50 Prozent versteuern. Der Anteil an der Rente, der nicht der Besteuerung unterliegt (individueller Rentenfreibetrag), wird im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt. Der steuerpflichtige Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er stieg beginnend mit dem Jahr 2005 bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte, in den Jahren 2021 und 2022 um jährlich einen Prozentpunkt und ab dem Jahr 2023 um jeweils einen halben Prozentpunkt jährlich auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2058 an. Gleichzeitig wurden in der Erwerbsphase die Rentenbeiträge ausgehend von 60 Prozent im Jahr 2005 von Jahr zu Jahr in einem um zwei Prozentpunkte ansteigenden Umfang als Sonderausgaben abgezogen. Seit dem Jahr 2023 können sie zu 100 Prozent berücksichtigt werden. Wer muss eine Steuererklärung abgeben? Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, z. B. Mieteinnahmen oder eine Pension. Eine Einkommensteuererklärung wird – im Fall der Einzelveranlagung – immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag im Veranlagungszeitraum 2026 beträgt 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro). Wurden auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn, Pensionen) bezogen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Einkommensteuererklärung insbesondere dann abzugeben, wenn neben den Lohneinkünften Renten bezogen wurden, deren Besteuerungsanteil mehr als 410 Euro beträgt. In der Einkommensteuererklärung können von dem steuerpflichtigen Teil der Rente und von den sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen noch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Die Höhe der jährlichen Bruttorente, bis zu der Rentnerinnen und Rentner ohne Steuerbelastung bleiben, kann der auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zum Herunterladen bereitgestellten Übersicht zur Rentenbesteuerung 2025 entnommen werden. Diese Übersicht gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen. Da Renten je nach Jahr des Rentenbeginns unterschiedlich hohe Besteuerungsanteile haben, sind die Angaben für jeden einzelnen Jahrgang des Rentenbeginns aufgeführt. Die Angaben gelten für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner, die keine anderen Einkünfte beziehen. Rentnerinnen und Rentner werden also wie alle anderen nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit besteuert. Rentenbezugsmitteilungsverfahren Das so genannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren hilft den Rentnerinnen und Rentnern und auch der Steuerverwaltung, die Renten richtig und vollständig in die Einkommensteuererklärung und -veranlagung einzubeziehen. Hintergrund dieses technischen Informationsverfahrens ist, dass z.B. die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen und Anbieter von Riester-Renten / Basisrenten den Finanzbehörden melden müssen, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Darunter fallen etwa die gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Riester-Renten / Basisrenten und private Leibrenten. Anhand dieser Information kann das für die Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen Einzelfall zuständige Finanzamt die jeweils zutreffende Besteuerung sicherstellen.  Nachgelagerte Besteuerung ist Altersvorsorge Alterseinkünfte werden erst dann versteuert, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Ruhestand; in der Regel mit einem geringeren Steuersatz als in der Erwerbsphase. Die Beiträge zur Altersvorsorge bleiben in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert. Dieser Vorteil könnte z.B. genutzt werden, um zusätzlich privat für das Alter vorzusorgen (Bundesministerium der Finanzen online)

Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden. Dazu hat die Bundesregierung am 16.07.2026 einen Aktionsplan vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen schlagkräftigere und besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos. Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität
Beim Zoll soll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität geschaffen werden. Dort sollen Steuerfahnderinnen und -fahnder aus den Ländern und Finanzermittler des Zolls wichtige Verfahren eng koordinieren sowie Erkenntnisse und Expertise austauschen. Ein Vorbild für dieses gemeinsame Handeln ist das Gemeinsame Terrorismus-Abwehrzentrum (GTAZ). So entsteht ein ganzheitlicher Blick auf die Strukturen der Finanzkriminalität, auf Muster und Verdachtsfälle auch über Ländergrenzen hinweg und im Austausch mit internationalen Partnern. Gleichzeitig werden so bestehende Strukturen in Bund und Ländern gestärkt. Außerdem sollen die Bundeskompetenzen in der Steuerfahndung erweitert werden. Datenanalysezentrum und KI-gestützte Untersuchungen großer Datenmengen Um Daten im Kampf gegen Steuerkriminalität besser auszuwerten, soll die Steuerverwaltung weiter modernisiert und digitalisiert werden. Gemeinsam mit den Ländern soll ein Datenanalysezentrum geschaffen und ein behördenübergreifender Datenzugriff ermöglicht werden. Steuerdaten sollen auf einer zentralen Datenplattform zusammengeführt werden. KI-gestützte Analyseinstrumente werden entwickelt, um Muster in Finanzdaten zu erkennen. Ein Umsatzsteuermeldesystem wird eingeführt, um Umsatzsteuerbetrug wirksam zu verhindern. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängert werden, um den Zugriff auf wichtige Beweismittel zu sichern. Unternehmen sollen steuerlich relevante Daten auf Spiegelservern in Deutschland speichern müssen. Eine Registrierkassenpflicht wird (wie im Koalitionsvertrag vereinbart) eingeführt, um in bargeldintensiven Branchen Steuerbetrug zu verhindern. Entdeckungsrisiko erhöhen und Durchsetzung stärken Kontrollen sollen ausgeweitet, der Strafrahmen für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht und schwere Steuerstraftaten als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden. Zudem sollen Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen aus dubioser Herkunft ausgebaut und die Bundesbetriebsprüfung gezielter eingesetzt werden. Auch der Graubereich aggressiver Steuergestaltung wird weiter geprüft, um rechtliche Lücken zu schließen. Das Fortbildungsangebot für Finanzrichterinnen und -richter an der Bundesfinanzakademie wird verbessert. Der vorgeschlagene neue Verbrechenstatbestand für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung wird auch praktische Folgen für das Strafverfahren haben. Bei einem Verbrechen ist kein Strafbefehlsverfahren (§ 407 der Strafprozessordnung – StPO) und keine Verfahrenserledigung nach den §§ 153, 153a StPO möglich. Diese Fälle müssen angeklagt und, bei Zulassung der Hauptverhandlung durch das Gericht, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren verhandelt werden. Die Bundesbetriebsprüfung verfolgt den Ansatz, risikoorientiert zu prüfen. Dieser Ansatz wird mit einer besseren Datengrundlage ausgeweitet. Das entlastet Unternehmen, die sich an die Regeln halten. Damit können sich Prüfungen auf die konzentrieren, die im Verdacht stehen, Steuerstraftaten begangen zu haben. Mit Steuervereinfachungen durch Typisierungen und Pauschalierungen werden zugleich Steuerpflichtige insbesondere bei Steuererklärungen entlastet und in der Folge auch die Finanzverwaltung bei der Prüfung. Auch das setzt weitere Ressourcen für Prüfungen frei. Schärfere Vorschriften für Steuerhinterziehung durch Unternehmen Auch Unternehmen, die Steuern hinterziehen und sich damit bewusst über Recht und Gesetz hinwegsetzen, sollen konsequent sanktioniert werden. Dazu sind Anpassungen bei den Vorschriften über Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen geplant: Insbesondere soll der Bußgeldrahmen erhöht werden. Dies kommt auch den Mitarbeitenden und Teilhabenden von rechtstreuen Unternehmen zugute. Der systematische Datenerwerb und die Strukturen zum Schutz von Whistleblowern werden gestärkt, um Steuervermeidung frühzeitig aufzudecken. Abschaffung der Straffreiheit der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form Aktuell ist es möglich, dass bei einer Selbstanzeige trotz einer Steuerstraftat von der Strafverfolgung gemäß § 398a Abgabenordnung (AO) abgesehen wird. Dafür müssen Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern nachzahlen. Zusätzlich muss ein Geldbetrag gezahlt werden, der von der Höhe der hinterzogenen Steuern abhängt und zwischen 10 und 20 Prozent beträgt. Die Selbstanzeige setzt falsche Anreize, sich erst zu offenbaren, wenn man die Entdeckung befürchtet. Daher soll die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form abgeschafft werden. Europäische und internationale Zusammenarbeit stärken Die Europäische Staatsanwaltschaft soll gestärkt werden. Dazu werden sich die zuständigen Stellen auf europäischer Ebene dafür einsetzen, die Europäische Staatsanwaltschaft effektiver zu machen und auch finanziell besser auszustatten. Um internationale Fluchtwege von Steuerkriminellen zu blockieren, wird die internationale Zusammenarbeit intensiviert. Die europäische und internationale Verwaltungszusammenarbeit für gemeinsame Ermittlungen wird ausgebaut. Neue Allianzen werden gesucht und gemeinsame Standards gefördert. Transparenz und Verantwortung Wenn Unternehmen wegen schwerer Steuerstraftaten sanktioniert werden, soll darüber Transparenz geschaffen und die entsprechenden Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei werden verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben gewahrt. Zudem soll eine wissenschaftlich begleitete Steuerlückenschätzung eingeführt und die empirische Steuerforschung systematisch gestärkt werden. Weitere Maßnahmen der Bundesregierung Der Aktionsplan steht in einer Reihe weiterer Maßnahmen der Bundesregierung für Steuergerechtigkeit und zur Bekämpfung von Finanzkriminalität: (Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz)

Das Finanzamt Aachen-Stadt sowie die Düsseldorfer Finanzämter werden Pilotstandorte des bundesweiten Projekts „Schneller Gründen“ – Nordrhein-Westfalen treibt damit die Digitalisierung der Finanzverwaltung weiter voran und vereinfacht Unternehmensgründungen mit neuen digitalen Verfahren. Nordrhein-Westfalen bringt sich als eines der ersten Länder aktiv in die bundesweite Pilotierung des Projekts „Schneller Gründen“ ein. Ziel des gemeinsamen Vorhabens von Bund und Ländern ist es, Unternehmensgründungen deutlich einfacher, schneller und vollständig digital zu ermöglichen. Im Mittelpunkt steht ein neuer digitaler Kombiantrag, der Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung zusammenführt. Das Finanzamt Aachen-Stadt und alle Düsseldorfer Finanzämter übernehmen dabei eine zentrale Rolle für Nordrhein-Westfalen.
Mit dem Projekt werden doppelte Dateneingaben reduziert, Rückfragen vermieden und Verfahren vereinfacht. Gerade für Gründerinnen und Gründer sind klare und unkomplizierte Abläufe wichtig. Erst mit der steuerlichen Erfassung und der Vergabe einer Steuernummer kann rechtssicher die erste Rechnung gestellt werden. Genau hier setzt das Projekt an. Der neue Kombiantrag wird ab Juli 2026 unter Realbedingungen an ausgewählten Pilotstandorten getestet. Nordrhein-Westfalen gehört damit zu den Ländern, die die Modernisierung der Verwaltung aktiv gestalten. Das Finanzamt Aachen-Stadt und die Düsseldorfer Finanzämter begleiten die Pilotphase eng und bringen ihre praktische Erfahrung in die Weiterentwicklung der Verfahren ein. Mehr als 80 Prozent aller Unternehmensneugründungen in Deutschland entfallen auf Einzelunternehmen. Genau für diese Fälle soll der digitale Kombiantrag den Gründungsprozess deutlich vereinfachen. Ziel ist ein nutzerfreundlicher und durchgängiger digitaler Ablauf ohne redundante Dateneingaben. Das Projekt knüpft zugleich an den Prozess der Staatsmodernisierung und den konsequenten Bürokratieabbau der Landesregierung an. Erst Anfang Mai hat die Landesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, Kommunen und Unternehmen beschlossen. Ziel ist eine schnellere, digitale und handlungsfähige Verwaltung. Dazu gehören unter anderem der Abbau von Schriftformerfordernissen, digitale One-Stop-Ansätze und die stärkere Automatisierung risikoarmer Verwaltungsverfahren. Zugleich stärkt das Projekt die Handlungsfähigkeit der Verwaltung. Verbesserte Datenqualität und digitale Abläufe sollen manuelle Nacharbeiten reduzieren und Bearbeitungszeiten verkürzen. Langfristig sollen risikoarme Standardfälle stärker automatisiert bearbeitet werden. Die Auswahl der Pilotstandorte erfolgte bundesweit nach fachlichen und technischen Kriterien. Entscheidend waren unter anderem digitale Voraussetzungen, ausreichende personelle Kapazitäten und die Bereitschaft, neue Verfahren frühzeitig zu erproben. Nordrhein-Westfalen wird diesen Weg der Verwaltungsmodernisierung konsequent weitergehen. Das stärkt den Wirtschaftsstandort und schafft spürbare Entlastung für Gründerinnen und Gründer. (Pressemitteilung der Finanzverwaltung des Landes Nordrehin-Westfalen)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.03.2026 – II R 6/23 entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich maßgebend und daher von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche zu Tage treten, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären. Der Streitfall betraf die Bewertung einer ererbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 € festgestellt wurde. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 Satz 2 BewG). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.
Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts. Der BFH wies diese Einwände zurück. Aus seiner Sicht ist der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Gutachterausschüsse verfügen über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind. Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, zeigt aber auch auf, unter welchen Voraussetzungen sich der Erbe gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Grundstücksbewertung wenden kann. (Pressemitteilung des BFH Nummer 035/26; zum Volltext des Urteils II R 6/23 vom 11.03.2026 siehe II R 6/23)

Die Beurkundung von Immobilienverträgen soll zukünftig beschleunigt, vereinfacht und digitaler ablaufen. Dafür hat der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen. Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen auf den Weg gebracht. Es umfasst auch gerichtliche Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und steuerliche Anzeigen der Notare.
In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich über eine Millionen Kaufverträge über Grundstücke sowie andere Arten von Grundstücksübertragungen beurkundet. Der Vollzug eines solch notariell beurkundeten Immobilienvertrags erfordert, dass zwischen Notarinnen und Notaren, Gerichten und verschiedenen Verwaltungsstellen Informationen und Dokumente ausgetauscht werden – dies soll in Zukunft digitaler und effizienter geschehen.    Beschleunigter Vollzug von Immobilienverträgen Der beschlossene Gesetzentwurf sieht eine umfassende digitale Kommunikation von Notariaten, Behörden und Gerichten in diesen Bereichen auf Grundlage eines gemeinsamen Dateistandards vor. Dieser verhindert Medienbrüche, vereinfacht und beschleunigt den Vollzug von Immobilientransaktionen. Zudem verringert er sowohl den Zeit- und Sachaufwand als auch die Bürokratiekosten. Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung profitieren unmittelbar von einem beschleunigten Vollzug von Immobilienverträgen und der zügigeren Eigentumsumschreibungen im Grundbuch.   Änderungen im parlamentarischen Verfahren Im parlamentarischen Verfahren wurden insbesondere Änderungen mit Blick auf den elektronischen Austausch zwischen Notaren und der Verwaltung vorgenommen. Das Gesetz wurde zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt (BGBl 2026 I Nr. 192 vom 26.6.2026) verkündet. (Mitteilung auf bundesregierung.de und Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz))  

Im Juni 2026 hat der Bundesrat Änderungen am Steuerberatungsgesetz zugestimmt, die der Bundestag erst am Vorabend beschlossen hatte. Nachdem ein inhaltlich größtenteils identisches Gesetz im Plenum am 8. Mai 2026 nicht die Zustimmung der Länder erhalten hatte, brachten die Regierungsfraktionen im Bundestag es erneut auf den Weg – dieses Mal allerdings ohne die umstrittene Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die im Mai noch Teil des Gesetzes war.  Mehr Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine
Mit dem Gesetz soll das Steuerberatungsgesetz modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie entlastet werden. Einen Schwerpunkt des Gesetzes bilden erweiterte Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen. Diese können künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten, da Betragsgrenzen für die angebotenen Tätigkeiten entfallen. Darüber hinaus soll künftig eine Person drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen. Laut Gesetzesbegründung sei davon auszugehen, dass etwa 35.000 Steuerpflichtige zusätzlich die Angebote eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen werden. Mehr unentgeltliche Hilfeleistung Das Gesetz erweitert auch Möglichkeiten, unentgeltlich bei Steuerangelegenheiten zu helfen. So können neben nahen Angehörigen künftig auch andere nahestehende Personen ohne Bezahlung beraten. Darüber hinaus werden sogenannte „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zugelassen, bei denen unter Anleitung qualifizierter Personen kostenlose Steuerberatung angeboten wird. So sollen ehrenamtliches Engagement gefördert und Nachwuchskräfte gewonnen werden. Verschärfung des Fremdbesitzverbots Anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften dürfen sich in Zukunft an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur beteiligen, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen für die Anerkennung durch die Steuerberaterkammer erfüllen. Damit kam der Bundestag einer Forderung nach, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung am 6. März 2026 gestellt hat. Steuerfreie Prämien für Medaillengewinnerinnen und -gewinner Der Entwurf der Regierungsfraktionen wurde im Bundestag durch den Finanzausschuss um einen Punkt ergänzt: Das Gesetz regelt nun auch, dass Prämien, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen unmittelbar aus den Haushaltsmitteln der Länder gezahlt werden, sowie Prämienzahlungen gemeinnütziger Organisationen steuerfrei gestellt werden. Bei Prämien der Stiftung Deutsche Sporthilfe ist dies bereits seit 2025 der Fall. Inkrafttreten Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Der überwiegende Teil der Neuregelungen zum Steuerberatungsgesetz tritt am 1. September 2026 in Kraft. (Mitteilung auf BundesratKOMPAKT)

Im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers eines selbständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach der Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 6/24 die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Diese Anforderungen sind einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Der Kläger, der im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte, bewohnte ein Eigenheim bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss. Seine selbständige Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger unter anderem einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen Absetzung für Abnutzung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung reduzierte das Finanzamt (FA) die AfA-Beträge und die weiteren Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Das FA berücksichtigte daraufhin einen höheren Betriebsausgabenabzug für die Kosten des Arbeitszimmers. Mit seiner Klage begehrte der Kläger weiterhin einen Betriebsausgabenabzug in der von ihm erklärten Höhe. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig seien, da der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe.
Der BFH hat die Auffassung des FG bestätigt. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers als Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sei gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Verletzung der Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG seien einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Die Erfüllung dieser Pflicht sei Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung müssten einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. Eine bloße Belegsammlung reiche nicht aus. Nur so sei die sachlich zutreffende Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet. Im Streitfall fehle es an einer solchen Aufzeichnung. Der Kläger habe die zugrunde liegenden Belege über das Streitjahr gesammelt und erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten gefertigt. Auch die Erfassung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Formular der Einnahme-Überschussrechnung genüge den Erfordernissen des § 4 Abs. 7 EStG an eine Einzelaufzeichnung nicht Das Formular habe nur die gesonderte Erfassung der Abschreibungsbeträge und im Übrigen die Angabe der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in einer Summe vorgesehen. (Pressemitteilung des BFH Nummer 035/26; zum Volltext des Urteils II R 6/23 vom 11.03.2026 siehe VIII R 6/24 )

Es lohnt sich, Zeit für die Steuererklärung 2025 zu investieren. Viele Beschäftigte können sich mehrere hundert Euro vom Finanzamt zurückholen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) lag die durchschnittliche Erstattung zuletzt bei 1.172 Euro. Hohe Jobkosten senken die Steuerlast 
Einen Großteil der Jobkosten dürfen Berufstätige pauschal abrechnen – sei es für den Arbeitsweg oder das Homeoffice. Mit Ausgaben über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro im Jahr sinkt die Steuerlast. Auf eine größere Summe bei den Werbungskosten kommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oftmals durch die Pendlerpauschale: Bis zum 20. Kilometer der einfachen Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte berücksichtigt das Finanzamt 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Das ergibt zum Beispiel bei 28 Kilometern Arbeitsweg und 200 Büro-Arbeitstagen 1.808 Euro. Erst ab dem Jahr 2026 gibt es die Pendlerpauschale von 38 Cent bereits ab dem 1. Kilometer. Pendler, die mehr für öffentliche Verkehrsmittel ausgegeben haben, können statt der Pendlerpauschale die tatsächlichen Kosten absetzen – zum Beispiel für das Deutschlandticket.  Homeoffice-Pauschale bringt bis zu 1.260 Euro  Zudem profitieren immer mehr Steuerpflichtige von der Homeoffice-Pauschale: Laut Statistischem Bundesamt arbeitet etwa jeder Vierte zumindest gelegentlich im Homeoffice. Für bis zu 210 Tage erkennt das Finanzamt pauschal sechs Euro pro Tag an – egal, ob am Küchentisch oder im Arbeitszimmer gearbeitet wurde. So kommen im Jahr maximal 1.260 Euro Arbeitskosten zusammen. Eine Besonderheit gilt beispielsweise für Lehrer, Richter oder Außendienstmitarbeiter, die keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber haben: Sie können neben der Homeoffice-Pauschale zusätzlich die Pendlerpauschale absetzen – selbst, wenn sie am selben Tag nur kurz zu Hause gearbeitet haben. Hinzu kommen meist weitere Werbungskosten, zum Beispiel für Arbeitsmittel wie Büromaterial, den PC oder für die berufliche Weiterbildung. In der Jahresabrechnung 2025 zählen hierzu auch noch Gewerkschaftsbeiträge. Erst ab 2026 gibt es dafür einen separaten Steuerabzug.  Steuerermäßigung für Abfindungen nicht vergessen Die Steuererklärung ist auch für diejenigen geldwert, die im letzten Jahr eine Abfindung erhalten haben. Sie sollten unbedingt aktiv werden, um nicht zu viel Steuern zu zahlen. Dazu muss die spezielle Steuerermäßigung für die Abfindung beantragt werden (Anlage N, Zeile 17). Nur dann kann das Finanzamt nach der sogenannten Fünftelregel neu rechnen und die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstatten. Seit dem Steuerjahr 2025 darf der Arbeitgeber diese Ermäßigung nicht mehr wie bisher direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.  Mehr Unterstützung für Familien Nicht vergessen sollten Eltern die Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder: Das Finanzamt zieht neuerdings 80 Prozent von maximal 6.000 Euro Kinderbetreuungskosten vom steuerpflichtigen Jahreseinkommen ab – das sind 800 Euro mehr als 2024. Anerkannt werden unter anderem Gebühren für Kita und Hort, Rechnungen für Babysitter, Au-pairs, Tagesmütter oder Betreuer bei den Hausaufgaben. Das gilt nicht nur für Kinder unter 14 Jahren, sondern auch für Ältere mit einer Behinderung vor dem 25. Lebensjahr, die sich nicht selbst versorgen können. Nicht begünstigt sind jedoch Kosten für Nachhilfe, Musikschule oder Freizeitaktivitäten.  Bis zu 12.096 Euro Unterhalt für nahe Angehörige absetzen Etwas besser stehen auch Eltern da, die ihre Kinder über 25 in der Ausbildung unterstützen. Sie bekommen zwar kein Kindergeld mehr, können jedoch 2025 bis zu 12.096 Euro (1.008 Euro pro Monat) Unterhalt absetzen. Das sind insgesamt 312 Euro mehr als im Jahr 2024. Bedingung ist, dass das Geld auf das Konto des Kindes überwiesen wurde. Nur wenn das Kind im Haushalt der Eltern lebt, erübrigt sich dieser Nachweis. Zusätzlich zählen die übernommenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Auch private Ausgaben bringen Steuerersparnis Zudem gibt es zahlreiche private Posten, die das Finanzamt steuermindernd anerkennt. Dazu gehören die Steuervorteile für haushaltsnahe Dienste und Handwerkerarbeiten, sofern sie in der Wohnung oder auf dem Wohngrundstück geleistet wurden – sei es das Honorar für den Energieberater oder der Handwerkerlohn für das neue Balkonkraftwerk. Maximal zählen 6.000 Euro im Jahr für Handwerkerlohn inklusive Fahrtkosten pro Haushalt und 20.000 Euro für andere haushaltsnahe Dienste wie für die Pflege oder das Putzen. 20 Prozent der Ausgaben gehen direkt von der Steuer ab - bei Handwerkerleistungen also maximal 1.200 Euro, bei haushaltsnahen Dienstleistungen maximal 4.000 Euro. Fristen für die Steuererklärung Ob eine Steuererklärung bis Ende Juli obligatorisch ist, hängt von der Steuerklasse und der Höhe der zu versteuernden Einkünfte ab. Wird ein steuerlicher Berater beauftragt, verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 bis zum 1. März 2027.  (Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)